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Sondersignale

Blaulicht und Martinshorn an und Gas - das denken die meisten Menschen.

Sonderrechte befreien von Vorschriften der StVO sofern dies zur Erfüllung von
hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist. Es hat eine Abwägung zu erfolgen.
Sie dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. In der Praxis kommt es häufig zu folgenden Übertretungen des Regelwerks:
  • Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
  • Halten im Halteverbot
  • Parken im Parkverbot
  • Fahren bei Rotlicht
  • Befahren der Gegenfahrbahn
  • Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung
Sonderrechte führen jedoch nicht dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer freie
Bahn schaffen müssen. Diese Pflicht entsteht ausschließlich, wenn gleichzeitig das Wegerecht nach § 38 StVO durch blaues Blinklicht und Martinshorn in Anspruch genommen wird. Doch wie sind die rechtlichen Bestimmungen für die Benutzung Sonder- und Wegerechten im Straßenverkehr? Der Gesetzgeber hat unter dem

§35 StVO "Die volle oder teilweise Befreiung von den Bestimmungen der StVO" Abs.1 und 5a klar definiert:

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

 

Wie haben sich die Einsatzkräfte  zu verhalten und was haben die Verkehrteilnehmer zu beachten? Hier sagt der Gesetzgeber unter dem § 38 StVO:

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen*“.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

 

* Was heißt freie Bahn schaffen für den Verkehrsteilnehmer?

Unter "freie Bahn schaffen" versteht man die Verpflichtung, je nach Verkehrslage:

a) beiseite zu fahren,

b) rechts heran zu fahren,

c) scharf rechts ganz langsam zu fahren oder

d) anzuhalten

 

Doch an den § 1 StVO "Grundregeln" haben sich die Verkehrsteilnehmer und alle Einsatzkräfte bei einer Einsatzfahrt immer zu halten:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.