Informationen zur Benutzung von Feuerwerkskörpern

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Die richtige Wahl der Feuerwerkskörper

Achten Sie beim Kauf von Feuerwerkskörpern auf die Gefahrenklassen. Feuerwerkskörper werden, gemessen am Grad ihrer Gefährlichkeit, in 4 Klassen eingeteilt.

Klassifizierung/Kategorien neu (seit 1.10.2009):

Feuerwerk

  1. Kategorie 1 - Kleinstfeuerwerk (Aufdruck BAM-F1-XXXX) 
  2. Kategorie 2 - Kleinfeuerwerk (Aufdruck BAM-F2-XXXX)
  3. Kategorie 3 - Mittelfeuerwerk (Aufdruck BAM-F3-XXXX)
  4. Kategorie 4 - Großfeuerwerk

Ohne besondere behördliche Erlaubnis dürfen Feuerwerkskörper der Klassen III und IV weder verkauft noch abgebrannt werden.

Das Zünden von Feuerwerkskörpern der Klasse II darf nur in der Zeit vom 31.12., 18:00 bis zum 01.01., 01:00 geschehen. Die Abgabe darf nur an Personen über 18 Jahre erfolgen.

Fangen Sie nicht erst am Abend an, sich mit Ihren Feuerwerkskörpern zu beschäftigen. Lesen Sie schon am Nachmittag die Gebrauchsanweisung und bereiten Sie ggf. benötigte Abschussrampen vor. Diese sind beim Zünden von Raketen erforderlich. Hierzu eignet sich am besten eine Getränkekiste mit einer leeren Flasche.

Böller oder ähnliche Feuerwerkskörper nie in der Hand anzünden, legen Sie den Böller auf den Boden und entfernen Sie sich nach dem Anzünden rasch. Beschädigte Raketen oder Böller sowie "Versager" dürfen nicht angezündet werden.

Beaufsichtigen Sie ihre Kinder beim Umgang mit Feuerwerkskörpern, das Zünden von Feuerwerk Klasse II dürfen nur Personen ab 18 Jahren!!! 

Achten Sie auch darauf, dass am Silvesterabend alle Fenster, Türen oder auch Dachluken geschlossen sind. So kann keine fehlgeleitete Rakete in die Wohnung eindringen.

 

Erinnerung zur Silvesternacht: Kein Feuerwerk vor Fachwerk

CELLE. – Auch zum Jahreswechsel 2018/2019 heißt es wieder: Kein Feuerwerk in der Celler Innenstadt! So besagt es das Sprengstoffgesetz, in welchem das Verbot des Zündens von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Fachwerkhäusern verankert ist. Die Regelung gilt seit dem 1. Oktober 2010. Und nicht nur Innenstädte sind betroffen. „Auch das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reetdachhäusern ist verboten“, steht im Gesetz zu lesen. Und das gilt nicht nur rund um Silvester, sondern ganzjährig. 
In Celle gestaltet sich die Regelung wie folgt. Im sogenannten Inneren Ring, also im Bereich der von den Straßen Südwall, Kleiner Plan, Am Heiligen Kreuz, Schuhstraße, Kanzleistraße und Schlossplatz umschlossen wird, herrscht absolutes Feuerwerksverbot. Und das an 365 Tagen im Jahr. 
Auch wenn es schwierig ist, das Verbot zu überwachen, appelliert die Stadtverwaltung an die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger. Jeder muss sich darüber im Klaren sein, dass er haftungsrechtlich belangt werden kann, wenn durch sein Feuerwerk ein Brand entsteht. In den vergangenen Jahren haben sich die Cellerinnen und Celler das Verbot weitgehend zu Herzen genommen.

Quelle: Pressestelle

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